Unfallschaden: Die Schadenregulierung nach einem Autounfall
Unfälle gehören zum Betriebsrisiko eines jeden Kraftfahrzeugs. Laut dem statistischen Bundesamt wurden im Jahr 2016 in Deutschland rund 2,6 Millionen Verkehrsunfälle polizeilich erfasst. Glücklicherweise nimmt die Zahl der Unfallschäden seit Jahren durchgehend ab. Ist es denn passiert, ist nach einem Unfall richtiges Verhalten angesagt, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
FAQ: Unfallschaden
- Wann kommt die Polizei?
- Polizei bei manipulierten Verkehrsunfällen
- Was heißt es, Beweise zu sichern?
- Unfallskizze zum Unfallhergang
- Bei Autounfall Versicherung informieren
- Rechtsanwalt kontaktieren
- Sachverständigen beauftragen
- Fahrzeug reparieren lassen
- Unfallschaden muss nicht repariert werden
- Unfallschaden selbst zahlen
Wann kommt die Polizei?

Eigentlich glaubt jeder Autofahrer Bescheid zu wissen. Muss er jedoch an der Unfallstelle aktiv werden, handeln viele unüberlegt und impulsiv. Also was sollte man wann tun? Die Polizei kommt zur Unfallaufnahme grundsätzlich nur noch bei größeren Sachschäden oder Personenschäden. Zwar kann die Polizei auch bei leichteren Fällen angefordert werden, entscheidet dann aber vor Ort, ob eine förmliche Unfallaufnahme erfolgt.
Polizei bei manipulierten Verkehrsunfällen
Bei Auffälligkeiten beim Unfallhergang sollte aber auf jeden Fall die Polizei gerufen werden. Sogenannte Autobumser könnten den Unfall absichtlich ausgelöst bzw. manipuliert zu haben. Diese Art von Unfällen haben das Ziel, den Unfallgegner oder die Versicherungsgesellschaften um Geld zu betrügen.
Was heißt es, Beweise zu sichern?

Es gilt, die Personalien von Zeugen festzustellen, bevor diese entschwunden sind und nicht mehr kontaktiert werden können. Da heutzutage jeder ein Handy besitzt, sollte der Unfallort fotografiert werden. Aus Gründen der Orientierung empfiehlt sich, die beteiligten Fahrzeuge in Verbindung mit Auffälligkeiten der Umgebung zu fotografieren. Das können Verkehrsschilder, Ampeln, angrenzende Häuser und der Straßenverlauf sein. Solche markanten Punkte erleichtern es dem Sachverständigen, das Unfallgeschehen im Streitfall nachzuvollziehen.
Unfallskizze zum Unfallhergang
Geht es nur um einen Bagatellschaden, können zur Beweissicherung die Positionen mit Kreide auf die Fahrbahn aufgemalt und fotografiert werden. Im Idealfall wird eine Unfallskizze angefertigt, die alle Unfallbeteiligten unterzeichnen. Die Unfallskizze ist meist Teil des Unfallberichts, der sich als Vordruck idealerweise im Handschuhfach befinden sollte. Das Formular erfasst die Personalien der Unfallbeteiligten, die Fahrzeugkennzeichen und die Haftpflichtversicherer. Vom Abgeben eines voreiligen Schuldanerkenntnisses ist unbedingt abzusehen!
Bei Autounfall Versicherung informieren

Wer den Unfall verursacht hat, muss den Autounfall seiner Versicherung unverzüglich melden. Auch der Geschädigte sollte dies tun, soweit er die Schuldfrage nicht abschließend beurteilen kann. Im Zweifel wehrt nämlich die eigene Haftpflichtversicherung unberechtigte Schadensersatzansprüche des Unfallgegners ab.
Die Schadensmeldung kann auch über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon: 0800-2502600) erfolgen. Ist ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt, kann sich der Geschädigte an den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg wenden. Dort wird der Unfallschaden in Vertretung des ausländischen Haftpflichtversicherers abgewickelt.
Rechtsanwalt kontaktieren
Der Geschädigte hat Anspruch darauf, sich auch in einfach gelagerten Verkehrsunfällen anwaltlich beraten zu lassen. Der Gegner muss die Anwaltskosten als Sachfolgeschaden erstatten. Vor allem hat er die Möglichkeit, der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Augenhöhe entgegenzutreten und muss nicht alles akzeptieren, was dort als Schadensregulierung für angemessen erachtet wird.
Sachverständigen beauftragen
Der Geschädigte hat das Recht, einen Kfz-Sachverständigen als Unfall Gutachter seiner Wahl mit der Schadensfeststellung zu beauftragen. Der Gegner muss die Kosten erstatten. Allenfalls bei Bagatellschäden bis ca. 750 Euro Schadenhöhe genügt als Schadensnachweis der Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt. Ansonsten gewährleistet ein Sachverständigengutachten, dass der entstandene Unfallschaden möglichst vollständig erstattet wird. Der Unfall Gutachter bestimmt den Zeitraum, in dem das Kfz reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, so dass der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung oder Kostenersatz für einen Mietwagen beanspruchen kann. Der Sachverständige schätzt auch die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges.
Fahrzeug reparieren lassen

Der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, die Reparaturkosten des Unfallfahrzeuges zu erstatten. Die Werkstatt wählt er selbst aus. Der Geschädigte kann verlangen, dass sein Kfz nach einem Unfall bei einer Schadenshöhe bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes instandgesetzt wird. Total beschädigte Neufahrzeuge mit einer Fahrleistung bis ca. je nach Versicherer 2.000 km und ca. 12 Monate nach der Zulassung sind zum Neuwert zu entschädigen
Unfallschaden muss nicht repariert werden
Dem Geschädigten verbleibt aber auch die Möglichkeit der „fiktiven Abrechnung“. Er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug tatsächlich zu reparieren. Vielmehr kann er es auch unrepariert weiter benutzen oder verkaufen. Als Unfallschaden erhält er den Wiederbeschaffungswert (=Wiederbeschaffungsaufwand) abzüglich des Restwertes ersetzt.
Reparaturen erfolgen nach Vorgaben des Sachverständigengutachtens. Unfallreparaturen sind oft Abschnittsreparaturen. Dabei wird ein beschädigtes Karosserieteil herausgetrennt und durch ein einwandfreies Teil ersetzt.
Unfallschaden selbst zahlen
Handelt es sich um einen Kaskoschaden, muss der Unfallverursacher seinen eigenen Schaden selbst bezahlen, soweit er nicht über eine Vollkaskoversicherung abrechnen kann. Über den Umfang der Arbeiten und die Wahl der Werkstatt entscheidet er selbst. Teils ist in den Versicherungsbedingungen aber auch eine Werkstattbindung vereinbart. Dann erfolgt der Reparatur in einer durch den Versicherer bestimmten Werkstatt. Im Ergebnis ist es also nicht eine Frage des "was tun", sondern des "was richtig tun"?